Um das Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz vollständig in Kraft setzen zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Als Folge der Inkraftsetzung können Anwältinnen und Anwälte ihre Eingaben in Straf- und Zivilverfahren freiwillig digital einreichen.
Jeder Kanton erklärt, wann das BEKJ uneingeschränkt für seine Straf- und Zivilverfahren anwendbar ist, frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten des BEKJ, spätestens nach fünf Jahren. Die Kantone können dabei Straf- und Zivilverfahren unterschiedlich behandeln. Der Bundesrat bestimmt für die Gerichte des Bundes.