Gesetzliche Grundlagen zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs

 

Mit dem Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) wird der elektronische Rechtsverkehr für professionelle Anwenderinnen und Anwender sowie für Justizbehörden in Zivil- und Strafverfahren obligatorisch. Verwaltungsverfahren unterliegen kantonalem Recht, ausser diejenigen vor Bundesgericht.

 

Dieser Zeitstrahl gilt nur für zivil- und strafprozessrechtliche Verfahren, für Verfahren vor Bundesgericht sowie für Bundesverwaltungsverfahren. Für kantonale Verwaltungsverfahren gelten deren Inkraftsetzungsentscheide. 

Quelle: Bundesamt für Justiz 

Worum geht es im BEKJ?

Plattform justitia.swiss

Das BEKJ definiert die technischen Anforderungen an die Plattform justitia.swiss sowie deren Funktionen, unter anderem: 

  • Adressverzeichnis: Damit den auf der Plattform registrierten Gerichten, Behörden sowie weiteren Benutzerinnen und Benutzern Dokumente zugestellt oder Akteneinsicht gewährt werden kann, braucht es ein Adressverzeichnis. Aufgrund des Obligatoriums müssen Behörden (Gerichte, Straf- und Verwaltungsbehörden) und die Anwältinnen und Anwälte sowie berufsmässig handelnde Vertreterinnen und Vertreter über eine Adresse auf der Plattform verfügen.

  • Schnittstelle zu Fachapplikationen: Eine Schnittstelle zur Plattform steht zur Verfügung, damit Fachapplikationen direkt mit der Plattform kommunizieren können. Dies ermöglicht, dass Fachapplikationen automatisiert Dokumente an die Plattform übermitteln und abrufen können. 
     
  • Authentifizierung auf der Plattform: Um die Plattform nutzen zu können, müssen sich die Benutzerinnen und Benutzer an der Plattform authentifizieren. Dies geschieht mittels einer elektronischen Identität, welche mindestens dem Sicherheitsniveau substantiell oder hoch gemäss dem Bundesgesetz vom 27. September 2019 über die elektronischen Identifizierungsdienste (BGEID) entsprechen muss. 
     
  • Datenschutz: Da die Plattform in einem sehr sensitiven Bereich eingesetzt wird, muss dafür gesorgt sein, dass der Datenschutz angemessen beachtet wird. Deswegen wird für den Betrieb der Plattform vorgeschrieben, dass die jeweiligen Server physisch in der Schweiz sind und dass nur Schweizer Recht auf diese Plattform anwendbar ist. Drittpersonen, die beigezogen werden und Zugang zu den Daten erhalten, müssen ebenfalls Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben und dem Schweizer Recht unterstehen.

Öffentlich-rechtliche Körperschaft justitia.swiss

Das BEKJ, Art. 3 bis Art. 16 sieht zudem vor, dass eine öffentlich-rechtliche Körperschaft justitia.swiss die Plattform justitia.swiss betreiben und weiterentwickeln wird. Die Körperschaft wird ihre Tätigkeit aufnehmen, nachdem der Bund sowie mindestens 18 Kantone die Gründungsvereinbarung unterzeichnet haben. Dies wird voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2027 der Fall sein. Die Betriebsaufnahme ist per 1. Januar 2028 geplant.

Zum BEKJ

Mehr zur Körperschaft justitia.swiss

 

Verordnung zum BEKJ

Der Bundesrat hat am 13. März 2026 die Vernehmlassung zur Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) eröffnet. Die Verordnung präzisiert die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Plattformen für die elektronische Kommunikation (BEKJ), das die rechtlichen Grundlagen für die elektronische Kommunikation in Justiz- und Verwaltungsverfahren schafft. Die Vernehmlassung dauerte bis am 22. Juni 2026.

Medienmitteilung des Bundesamts für Justiz

 

Wann tritt das Obligatorium in Kraft

Das Parlament hat im Dezember 2024 das BEKJ verabschiedet. Am 1. Oktober 2025 sind die Bestimmungen über die öffentlich-rechtliche Körperschaft justitia.swiss (Artikel 1 bis 17 BEKJ) sowie ein Teil der Bestimmungen über den Datenschutz (Artikel 27 Absatz 1 und 3 bis 6) in Kraft getreten. Das abschliessende Inkrafttreten des BEKJ ist per 1. Juli 2027 geplant. Ab diesem Datum 

  • können Anwältinnen und Anwälte freiwillig ihre Eingaben elektronisch über die Plattform einreichen,
  • müssen die Behörden (Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden) über ein Profil auf der Plattform verfügen,
  • müssen die vorgenannten Behörden die elektronischen Eingaben entgegennehmen und dürfen Zustellungen an Anwältinnen und Anwälte vornehmen.

Die Kantone haben einen gewissen Spielraum bei der Umsetzung: Sie bestimmen selbst, ab wann der elektronische Rechtsverkehr über die Plattform in ihrem Kanton obligatorisch ist und die vollständigen Bestimmungen des BEKJ gelten. Sie müssen ihr gewähltes Datum mindestens drei Monate im Voraus dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement melden. 

Das Obligatorium für elektronische Eingaben für Anwältinnen und Anwälte gilt erst ab Inkraftsetzung im Kanton. Für Behörden gilt ab diesem Termin die elektronische Aktenführung. Auf hängige Verfahren bleiben die Verfahrensbestimmungen nach bisherigem Recht anwendbar (Art. 407g ZPO und Art. 103c StPO vgl. Anhang im BEKJ). 

Der Zeitpunkt der Einführung darf frühestens ein Jahr (frühstens 1.7.2028) und spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes (Artikel zur Plattform) liegen. Spätestens ab Mitte 2032 müssen somit alle professionellen Akteure im Justizbereich, wie beispielsweise Anwältinnen und Anwälte, Gerichte und Behörden, ihre Kommunikation über eine elektronische Plattform abwickeln.

Das Merkblatt zum BEKJ lesen

 

So können sich Justizbehörden auf das Inkrafttreten des BEKJ vorbereiten

Mit der Inkraftsetzung des BEKJ müssen Justizbehörden Eingaben von Anwältinnen und Anwälten digital entgegennehmen.

Unser Leitfaden gibt Empfehlungen und beschreibt die einzelnen Aufgaben für die Vorbereitung und Einführung der Arbeit mit der Plattform justitia.swiss. Der Fokus liegt dabei auf der Entgegennahme elektronischer Eingaben und der elektronischen Zustellung über die Plattform.

Leitfaden Einführung Plattform justitia.swiss