Häufige Fragen und Antworten

 

In unseren FAQ finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Projekt Justitia 4.0, zur Plattform justitia.swiss und zu weiteren Themen mit Bezug zur Digitalisierung der Schweizer Justiz. Insbesondere die Antworten zur Plattform justitia.swiss orientieren sich am Entwurf zum Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz, welches in Zukunft die Plattform regeln wird (BEKJ).

Falls Sie in den FAQ keine Antwort auf Ihre Frage finden, bitten wir Sie, uns diese per Kontaktformular direkt zu stellen. Die FAQ werden laufend ergänzt.

 

Zum Kontaktformular

  • Kann die Plattform justitia.swiss auch von sehbehinderten Menschen genutzt werden?

    Ja, die Plattform wurde nach dem Standard WCAG 2.1 zertifiziert.

  • Wie lange sind die Dateien auf der Plattform justitia.swiss jeweils verfügbar?

    Die Dateien sind normalerweise 90 Tage auf der Plattform justitia.swiss verfügbar. Die verfahrensleitende Behörde kann die Verfügbarkeit der Dateien manuell auch anpassen. 

    Die Plattform dient nicht zur Ablage und Archivierung von Dateien.

  • Was geschieht, wenn die Plattform justitia.swiss gehackt wird?

    Die Dossiers/Akten liegen verschlüsselt auf der Plattform. Gelingt es einem Angreifer, in den Besitz eines gültigen Schlüssel zu gelangen, so erhält er lediglich Zugriff auf das verknüpfte Dossier, nicht aber auf sämtliche anderen Dossiers. Mehr zur Sicherheit der Plattform: Informationssicherheit und Datenschutz

  • Welche Aufgaben müssen die Justizbehörden bezüglich Datenschutz und Informationssicherheit erledigen?

    Wie heute bezüglich der Papierdokumente, ist es Aufgabe der Justizbehörden ihre digitalen Dokumente sicher aufzubewahren. Sie müssen ihre IT-Systeme und Daten gegen Angriffe schützen und die entsprechenden Sicherheitsmassnahmen ergreifen. Insbesondere sind die Mitarbeitenden im sicheren Umgang mit digitaler Infrastruktur und Dokumenten zu schulen. 

    Weitere Informationen finden Sie im entsprechenden Merkblatt über Informationssicherheit und Datenschutz. 

  • Wie werden die Daten auf der Plattform justitia.swiss verschlüsselt?

    Alle hochgeladenen Dateien/Dokumente werden nach einer Virenprüfung verschlüsselt. Die Verschlüsselung ist eine wirksame technische Massnahme des Zugriffschutzes.

  • Gibt es die Möglichkeit zur Überwachung der behördlichen und anwaltschaftlichen Kommunikation durch interne Stellen oder externe Angreifer?

    Nein, die (Korrelation der) gesammelten Log-Informationen folgen dem Konzept der Datenminimierung und werden als sensitive Informationen entsprechend vor unbefugten Zugriff geschützt.

  • Wer sieht meine Unterlagen / Wer hat Zugriff auf meine Dokumente auf die Plattform justitia.swiss?

    Nur die absendende und die empfangende Partei sehen den Inhalt der Dateien/Dokumente.

    Die Hoheit über die Daten auf der Plattform liegt bei den Justizbehörden.

  • Kann ich meinen IdP wechseln, welchen ich für die Anmeldung auf der Plattform justitia.swiss nutze?

    Um einen neuen IdP zu nutzen, müssen Sie ein neues Profil anlegen. Mit dem gleichen Profil ist ein Wechsel des IdPs nicht möglich.

  • Können Anwältinnen/Anwälte über die Plattform auch mit ihren Klienten und anderen Verfahrensbeteiligten kommunizieren?

    Nein, die Plattform justitia.swiss kann nur in der Kommunikation mit verfahrensleitenden Justizbehörden genutzt werden. 

  • Welche Anmeldeoptionen stehen für die Nutzung der Plattform justitia.swiss zur Verfügung?
    • AGOV 300
    • in Ausnahmefällen IDP
  • Wie können Anwältinnen und Anwälte die Plattform justitia.swiss nutzen?

    Anwältinnen und Anwälte können die Plattform justitia.swiss über die Weboberfläche oder über eine Schnittstelle im Datenmanagementsystem (DMS) ihres Software-Anbieters nutzen.

    Weitere Informationen siehe Applikationsdokumentation justitia.swiss

     

  • Werden die Dateien, welche auf die Plattform justitia.swiss hochgeladen werden, auf Viren überprüft?

    Ja, die Plattform justitia.swiss überprüft die hochgeladenen Dateien auf Schadsoftware und verhindert dadurch, dass infizierte Dateien/Dokumente über die Plattform verbreitet werden können.

  • Wird eine Lösung (Anwendung oder Webservice) in die Plattform justitia.swiss integriert werden, um Dokumente digital zu versiegeln?

    Nein, viele kantonale Behörden haben ihre eigene Integration mit Signatur- und/oder Siegeldiensten. Die Firma eOperations hat beispielsweise eine Vereinbarung mit Swisscom, QuoVadis und dem BIT getroffen, um den Behörden einen Siegelungsdienst anzubieten. Daher ist im Rahmen des Projekts Justitia 4.0 nicht geplant, einen rein juristischen Versiegelungsdienst zu offerieren.

  • Ab wann wird die Nutzung der Plattform kostenpflichtig?

    Die Nutzung der Plattform wird während der Pilotphase für die Pilotkantone und den am Piloten beteiligten Nutzerinnen und Nutzern kostenlos sein. Eine Nutzungsgebühr kann erst mit dem Inkrafttreten des BEKJ verlangt werden. Der Bundesrat wird dazu noch eine Ausführungsbestimmung erlassen.

  • Muss ich Dokumente digital signieren, welche ich über die Plattform justitia.swiss verschicke?

    Ja, während des Pilotbetriebs müssen diejenigen Dokumente digital signiert werden, welche heute auf Papier unterschrieben werden müssen.

    Nach Inkrafttreten des BEKJ wird das Anbringen einer physischen resp. einer qualifizierten elektronischen Signatur nicht mehr erforderlich sein. Mit der digitale Identität wird der Absender authentifiziert (siehe auch BEKJ).

  • Wie weit müssen die alten Akten digitalisiert werden?

    Die alten Akten müssen nicht digitalisiert werden. Nur die Akten im Rahmen eines neuen (ab Ende Übergansfrist) eröffneten Verfahren.

  • Muss nach Ablauf der Übergangsfrist alles digital laufen?

    Nein, nur die Kommunikation mit den Akteuren der Justizorganisationen, die dem Obligatorium des BEKJ unterstehen (Anwaltschaft und weitere berufliche Rechtsvertreter sowie in einem Verfahren involvierte Behörden).

  • Welche Vorteile bietet die JAA gegenüber Alternativen anderer Anbieter?

    Die JAA bietet den Vorteil, dass sie auf einer bereits bewährten Lösung basiert und gezielt an die Anforderungen der Schweizer Justiz angepasst wurde. Dadurch lässt sie sich nahtlos in bestehende Systeme integrieren und ermöglicht eine effiziente Bearbeitung digitaler Akten. Im Gegensatz zu Alternativen kann sie fristgerecht eingeführt werden, ohne langwierige Ausschreibungsverfahren. Zudem bleibt die Justiz mit der JAA unabhängig von kommerziellen Anbietern. Mehr dazu auf unsere Website: Justizakte-Applikation JAA

  • Wieso gibt es keine Applikation, welche die Funktionen der JAA und der FA kombiniert?

    Die Kombination von JAA und FA in einer einzigen Applikation wurde bewusst nicht umgesetzt, da dies den Leitsätzen zur Gestaltung der JAA widerspricht. Die Fachapplikation ist primär für die Erfassung und Verwaltung von Verfahrensdaten zuständig, während die JAA die Bearbeitung digitaler Justizakten ermöglicht. Durch diese Trennung bleibt die Justiz flexibel bei der Wahl und Erneuerung der FA, und das Risiko von Betriebsstörungen wird minimiert. Zudem erlaubt der modulare Aufbau eine zukunftssichere Weiterentwicklung beider Systeme, ohne Abhängigkeiten oder technische Einschränkungen zu schaffen. Mehr dazu: Justizakte-Applikation JAA

  • Welche Behörden müssen mit Inkrafttreten des BEKJ bereit sein, Eingaben zu empfangen?

    Straf- und Zivilgerichte, Staatsanwaltschaften, die KESB, die Opferberatungsstellen sowie die Polizei müssen bei Inkrafttreten des BEKJ bereit sein, Eingaben via die Plattform justitia.swiss zu empfangen.

    Für die Schlichtungsbehörden und die Friedensrichterämter ergibt sich aus der kombinierten Auslegung von Art. 128b nZPO und Art. 37 BEKJ sowie den Erläuterungen in der Botschaft des Bundes (BBl 2023 679) eindeutig, dass

    • Schlichtungsbehörden in den Anwendungsbereich des BEKJ fallen (Art. 128a nZPO),
    • die Ausnahme gemäss nArt. 128b Abs. 4 nZPO lediglich die elektronische Aktenführung und die Übermittlung, nicht jedoch den Empfang betrifft, und
    • der elektronische Empfang somit obligatorisch bleibt (Empfangspflicht).

    Folglich gibt es keine Ausnahme, die es einer Schlichtungsbehörde erlauben würde, eine elektronische Eingabe abzulehnen oder nicht entgegennehmen zu können.

  • Können mit der abschliessenden Inkraftsetzung des BEKJ weiterhin Eingaben über IncaMail und Privasphere an die Justizbehörden gemacht werden?

    Mit der Inkraftsetzung der im Anhang des BEKJ enthaltenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Zivil- und Strafrecht (insb. ZPO und StPO) wird für neue Verfahren im Zivil- und Strafrecht die Benutzung der zentralen Plattform justitia.swiss (Art. 3 BEKJ) vorgeschrieben.

    Für hängige Verfahren erarbeitet der Bundesrat aktuell eine Übergangsregelung. Es ist nicht bekannt, wann er diese Übergangsregelung publiziert. Der Bund wird aber die Anerkennungen von IncaMail und PrivaSphere mindestens bis zum Ablauf der Übergangsregelung aufrechterhalten.

    Weitere Informationen: Elektronische Kommunikation mit Gerichten und Behörden unter Dokumentation und Berichte

  • Wo werden die Daten gehalten?

    Die Datenhaltung erfolgt ausschliesslich in der Schweiz: Schweizer Unternehmen betreiben in Schweizer Rechenzentren die Infrastruktur der Plattform justitia.swiss.

  • Akteneinsicht über die Plattform justitia.swiss, wie geht das?

    Verfahrensbeteiligte können auf der Plattform justitia.swiss Einsicht in die von der Verfahrensleitung freigegebenen Aktenstücke nehmen. Bei Bedarf lassen sich die einzelnen Dokumente und Dateien herunterladen.

  • Wird die JAA die bestehenden Fachapplikationen (Tribuna, Juris, eigene Lösung) ersetzen?

    Nein. Die JAA wird die bestehenden Fachapplikationen und ihre vielfältigen Funktionalitäten nicht ersetzen, sondern ergänzen.

  • Kann ich über meine Fachapplikation auf die Plattform justitia.swiss zugreifen?

    Neben einem Zugriff über die Web-Oberfläche wird ein Zugriff für Fachapplikationen (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Anwaltskanzleien) über eine gesicherte Schnittstelle (API, «Application Programming Interface») möglich sein (Art. 19 Abs. 2 BEKJ). Voraussetzung ist, dass die verwendete Fachapplikation das API justitia.swiss nutzen kann.

    Eine erste Version des API wurde im Q4 2023 publiziert. Das Dokument findet sich hier Downloads zum Projekt Justitia 4.0 (justitia40.ch) unter den Dokumenten zur Plattform - API justitia.swiss for Developers   

  • Wie können Daten zur automatischen Weiterverarbeitung über die Plattform justitia.swiss transportiert werden?

    Die Plattform justitia.swiss definiert ein Aktenaustauschformat für Justizakten, welches erlaubt, ganze Akten oder einzelne Aktenstücke einzugeben, zuzustellen oder zur Einsicht zu geben.

    Geschäftsfallspezifische Formate von Dokumenten zur automatisierten Verarbeitung, wie beispielsweise Namen und Adressen der Verfahrensbeteiligten, können definiert werden. 

  • Was passiert, wenn die Plattform justitia.swiss nicht erreichbar ist?

    Der Art. 26 BEKJ sieht eine Fristverlängerung vor, wenn die Plattform nicht erreichbar ist.

    Um die Nichterreichbarkeit der Plattform glaubhaft zu machen, ist ein erweiterter Servicedesk (Hotline) bis 24 Uhr vorgesehen. 

  • Wie wird sichergestellt, dass auf der Plattform justitia.swiss vorhandene Personendaten nicht für andere Zwecke verwendet werden?

    Die Entwicklung der Plattform erfolgt nach den Grundsätzen von Privacy by Design und Default.

    Das Design und der Source Code der Plattform justitia.swiss werden öffentlich zugänglich sein. 

    Der Betrieb und das Design stehen unter der Aufsicht des eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Art. 27 Abs. 6 BEKJ).

  • Warum müssen sich die Justizbehörden bereits heute mit dem digitalen Wandel auseinandersetzen?

    Die Umstellung auf digitales Arbeiten braucht Zeit. Die Justizbehörden müssen verschiedene Eigenleistungen erbringen, damit sie digital arbeiten können. Justitia 4.0 stellt verschiedene Merkblätter zur Verfügung, welche Denkanstösse und Empfehlungen zu den Vorbereitungsarbeiten geben. 

  • Welches ist der erste Schritt, den eine Justizbehörde machen muss, um die digitale Transformation voranzutreiben?

    Es empfiehlt sich, ein Projektteam mit einer Projektleiterin/einem Projektleiter zusammenzustellen, welches die Digitalisierung in der Justizbehörde vorantreibt - siehe dazu das Merkblatt Projektplanung.

    Weiter empfehlen wir einen Change Kompass Workshop mit Leitungspersonen durchzuführen. Dabei können sich Leitungspersonen zu den Digitalisierungsvorhaben ihrer Behörde äussern und eine Standortbestimmung vornehmen sowie nächste Schritte definieren. Ziel des Workshops: Der Change gelingt nur, wenn die Leitungspersonen einer Justizbehörde ein Commitment für den digitalen Wandel abgeben.
    Der Change Kompass wird fachkundig moderiert von eine Team unter der Leitung von J4.0.

     

  • Wer kann die Services von Justitia 4.0 beziehen?

    Grundsätzlich richten sich die Services des Projekts Justitia 4.0 an die Justizbehörden (Gerichte, Staatsanwaltschaften). Neu werden auch Services an die kantonalen Anwaltsverbände angeboten. 

  • Kann eine Anwaltskanzlei Services von Justitia 4.0 beziehen?

    Bei Fragen zur Digitalisierung sind der kantonale Anwaltsverband oder der Schweizerische Anwaltsverband (SAV) Ansprechpartner für die Anwaltskanzleien. Der SAV führt regelmässig Workshops zum Thema "Auf dem Weg zur Digitalisierung". Fragen an das Projekt können via Kontaktformular eingereicht werden. 

  • Wann müssen die Justizbehörden damit beginnen, die persönlichen Arbeitsplätze der Mitarbeitenden auf digitales Arbeiten umzurüsten?

    Dies kommt auf die Grösse der Justizbehörde an und wie weit sie schon digital unterwegs ist. Zu berücksichtigen ist auch der Lifecycle der IT-Infrastruktur. Die Justizbehörden sollten Mitte 2026 bereit sein, um digital zu arbeiten. Es gilt, die Bedürfnisse zu analysieren und den Bestellprozess auszulösen.

  • Wann muss meine Anwaltskanzlei digital arbeitsfähig sein?

    Das Obligatorium für Anwältinnen und Anwälte zur elektronischen Eingabe gilt erst, wenn der jeweilige Kanton die Verfahrensrechte für anwendbar erklärt.

    Freiwillige Eingaben dürfen ab abschliessender Inkraftsetzung des BEKJ durch den Bundesrat (geplant 1. Juli 2027) über die Plattform erfolgen.

    Mehr erfahren: gesetzliche Grundlagen

  • Wann ist der richtige Zeitpunkt, die Mitarbeitenden über Justitia 4.0 zu informieren?

    Viele Justizbehörden haben ihre Digitalisierungsprojekte gestartet, das Inkrafttreten des BEKJ sollte in der 2. Jahreshälfte 2025 festgelegt werden. Das sind gute Aufhänger, um die Mitarbeitenden über das Projekt Justitia 4.0 zu informieren.

    In der ersten Phase sollten die Führungskräfte und die Kader über das Projekt und dessen Konsequenzen informiert werden. Sie müssen als erste das Projekt und die mit sich bringenden Arbeitsprozessänderungen verstehen, zustimmen und schlussendlich mittragen - siehe dazu Merkblatt Kommunikation.

  • Auf welche gesetzlichen Grundlagen stützt sich das Projekt Justitia 4.0 bezüglich des Datenschutzes und der Informationssicherheit?

    Das Projekt Justitia 4.0 stützt sich auf das BEKJ, Art. 27 (Datenschutz) und Art. 28 (Datensicherheit) sowie auf das revidierte Datenschutzgesetz, welches am 1. September 2023 in Kraft trat.

  • Wird bei der Entwicklung der Plattform justitia.swiss Open- Source-Software (OSS) eingesetzt?

    Das Projekt Justitia 4.0 verfolgt eine pragmatische «Open Source Software (OSS)»-Strategie. Konkret heisst dies, dass der Einsatz von OSS-Produkten und OSS-Komponenten bevorzugt, jedoch nicht zwingend verlangt wird. Werden Komponenten spezifisch für das Projekt entwickelt, so fordert das Projekt die vollen Rechte an dem Quellcode und an der Dokumentation. Die Komponenten werden mit einer Open Source-Lizenz publiziert.

  • Wie wird die Sicherheit der Plattform justitia.swiss gewährleistet?

    Einen sicheren und vertraulichen elektronische Datenaustausch zu gewährleisten, ist eine prioritäre Anforderung an das Projekt. Die sich auf der Plattform befindenden Daten werden gemäss den gesetzlichen Vorgaben geschützt. Zur Realisierung dieses Schutzes sind organisatorische, applikatorische und technische Massnahmen vorgesehen. Die Anpassung der Sicherheitsmassnahmen an die aktuelle Bedrohungslage ist eine permanente Aufgabe.

    Weitere Informationen zur Sicherheit der Plattform justitia.swiss finden Sie auf unsere Website: Informationssicherheit und Datenschutz

  • Ist die Nutzung der Plattform justitia.swiss kostenpflichtig?

    Die Nutzung der Plattform ist während der Pilotphase für die Pilotkantone und die am Piloten beteiligten Anwältinnen und Anwälte kostenlos. Eine Nutzungsgebühr kann erst mit dem Inkrafttreten des BEKJ verlangt werden. Der Bundesrat wird dazu noch eine Ausführungsbestimmung erlassen.

  • Wie werden Eingaben und Zustellungen für die Übermittlung mit der Plattform justitia.swiss unterschrieben? 

    Das Anbringen einer physischen resp. einer qualifizierten elektronischen Signatur ist mit dem Inkrafttreten des BEKJ nicht mehr erforderlich. Mit der digitale Identität wird der Absender authentifiziert (siehe auch BBl 2023 679 - Botschaft zum Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz | Fedlex zu Art. 22).

    Justizbehörden siegeln ihre Sendungen mit ihrem Behördensiegel. 

  • In welchen Dateiformaten können Dokumente über die Plattform transportiert werden?

    Die Plattform unterstützt aktuell folgende Formate: 

    Word Processing:

    • Word (Legacy) (.doc)
    • Word (.docx)
    • OneNote (.one)
    • PDF (.pdf)

     

    Spreadsheet:

    • Excel (Legacy) (.xls)
    • Excel (.xlsx)
    • Comma Separated Values (.csv)

     

    Archives:

    • ZIP (.zip)

     

    Audio:

    • AAC (.aac)
    • M4A (.m4a)
    • MP3 (.mp3)
    • OGG (.ogg)
    • OPUS (.opus)
    • WAV (.wav)
    • CAF (.caf)

     

    Images:

    • GIF (.gif)
    • HEIC (.heic)
    • JPG (.jpg, .jpeg, .thumb)
    • PNG (.png)
    • WEBP (.webp)

     

    Text:

    • Plain Text (.txt)
    • XML (.xml)
    • KML (.kml)
    • MSG (.msg)
    • EML (.eml.)

     

    Video:

    • AVI (.avi)
    • MP4 (.mp4)
    • MOV (.mov)

     

  • Welche Daten werden auf der Plattform justitia.swiss bearbeitet?

    Auf der Plattform justitia.swiss werden verschiedene Arten von Daten gehalten und auch bearbeitet. Generell können diese Daten wie folgt beschrieben werden:

    • Für jede Teilnehmerin/jeden Teilnehmer verwaltet die Plattform im Profil des Teilnehmenden den Status seiner Registrierung, seine Einstellungen bezüglich Rechtsverkehr und Akteneinsicht sowie die Art und Weise, wie er/sie im Adressverzeichnis der Plattform sichtbar ist.
    • Im elektronischen Rechtsverkehr erzeugt die Plattform Quittungen, welche die Eingabe oder den Erhalt von Rechtsschriften belegen. Diese Quittungen sind während mind. 90 Tagen auf der Plattform für die Berechtigten verfügbar (Art. 22 Abs. 5 BEKJ).
    • Bei Eingaben werden Dateien (meist Dokumente) über die Plattform transportiert. Diese Dateien werden auf der Plattform gespeichert, bis diese von der entsprechenden Justizbehörde abgeholt werden. Die Dateien werden auf der Plattform nur verschlüsselt abgelegt.
    • Für die Akteneinsicht und die Zustellung werden Kopien der Aktenstücke über die Plattform versandt. Diese Dateien können max. bis zum Ende des Verfahrens auf der Plattform verbleiben. Die Dateien werden auf der Plattform nur verschlüsselt abgelegt.
    • Die transportierten Dateien werden aus Sicherheitsgründen auf Schadsoftware geprüft.