In unseren FAQ finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Projekt Justitia 4.0, zur Plattform justitia.swiss und zu weiteren Themen mit Bezug zur Digitalisierung der Schweizer Justiz. Insbesondere die Antworten zur Plattform justitia.swiss orientieren sich am Entwurf zum Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz, welches in Zukunft die Plattform regeln wird (BEKJ).
Falls Sie in den FAQ keine Antwort auf Ihre Frage finden, bitten wir Sie, uns diese per Kontaktformular direkt zu stellen. Die FAQ werden laufend ergänzt.
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Die Justizbehörden.
Ja, unabhängige Firmen werden wiederkehrend die Sicherheit der Plattform, der Prozesse sowie die Organisation prüfen. Schwachstellen können sofort erkannt und entsprechende Massnahmen umgesetzt werden.
Ja, die Plattform justitia.swiss überprüft die hochgeladenen Dateien auf Schadsoftware und verhindert dadurch, dass infizierte Dateien/Dokumente über die Plattform verbreitet werden können.
Nein, die Grundtransaktionen der Plattform justitia.swiss bestehen aus Eingabe, Zustellung und Akteneinsicht, nicht jedoch in der Bearbeitung von Dateien/Dokumenten.
Nein, die Dateien bleiben nur so lange wie nötig (bis zum Ende eines Verfahrens) auf der Plattform und werden anschliessend gelöscht.
Die Dossiers/Akten liegen verschlüsselt auf der Plattform. Gelingt es einem Angreifer, in den Besitz eines gültigen Schlüssel zu gelangen, so erhält er lediglich Zugriff auf das verknüpfte Dossier, nicht aber auf sämtliche anderen Dossiers. Mehr zur Sicherheit der Plattform: Informationssicherheit und Datenschutz
Wie heute bezüglich der Papierdokumente, ist es Aufgabe der Justizbehörden ihre digitalen Dokumente sicher aufzubewahren. Sie müssen ihre IT-Systeme und Daten gegen Angriffe schützen und die entsprechenden Sicherheitsmassnahmen ergreifen. Insbesondere sind die Mitarbeitenden im sicheren Umgang mit digitaler Infrastruktur und Dokumenten zu schulen.
Weitere Informationen finden Sie im entsprechenden Merkblatt über Informationssicherheit und Datenschutz.
Wie heute bezüglich der Papierdokumente, ist es Aufgabe der Anwältinnen und Anwälte ihre digitalen Dokumente sicher aufzubewahren. Sie müssen ihre IT-Systeme und Daten gegen Angriffe schützen und die entsprechenden Sicherheitsmassnahmen ergreifen. Insbesondere sind die Mitarbeitenden im sicheren Umgang mit digitaler Infrastruktur und Dokumenten zu schulen.
ISDS-Anforderungen für die Nutzung der Plattform durch die Anwaltschaft
Justitia 4.0 | Pilotierung in Freiburg: Herausforderungen und Tipps für die Anwaltschaft
Die Quittungen (Eingangs-, Abruf- und Nichtabholquittung) werden gesiegelt, d.h. der Zeitpunkt und der Inhalt des Hochgeladenen bzw. des Abgerufenen) werden bestätigt.
Mit dem Vergleich der Hashwerte für jedes übermittelte Dokument auf der Eingabe- respektive Abruf-Quittung können Nutzerinnen und Nutzer überprüfen, dass ihr Dokument nicht verändert wurde.
Alle hochgeladenen Dateien/Dokumente werden nach einer Virenprüfung verschlüsselt. Die Verschlüsselung ist eine wirksame technische Massnahme des Zugriffschutzes.
Nein, die (Korrelation der) gesammelten Log-Informationen folgen dem Konzept der Datenminimierung und werden als sensitive Informationen entsprechend vor unbefugten Zugriff geschützt.
Grundsätzlich ja. Im aktuellen Pilotbetrieb können jedoch nur diejenigen Anwältinnen und Anwälte die Plattform benutzen, welche zusammen mit den Pilotbehörden einen Fall bearbeiten. Trotzdem können Anwälte die Plattform justitia.swiss testen. Mehr dazu: Plattform justitia.swiss testen für Anwaltschaft
Nur die absendende und die empfangende Partei sehen den Inhalt der Dateien/Dokumente.
Um einen neuen IdP zu nutzen, müssen Sie ein neues Profil anlegen. Mit dem gleichen Profil ist ein Wechsel des IdPs nicht möglich.
Die Datenhaltung erfolgt ausschliesslich in der Schweiz: Schweizer Unternehmen betreiben in Schweizer Rechenzentren die Infrastruktur der Plattform justitia.swiss.
Nein das geht nicht.
Nein, eine Zustellung von Daten von der Anwältin/Anwalt zum Mandanten ist aktuell nicht möglich.
Eine Authentifizierung ist mit folgenden IdPs möglich: AGOV und kantonale IDPs.
Der Bundesrat bestimmt, welche elektronischen Identitätsnachweise eingesetzt werden können (BEKJ Art. 20, Abs. 2).
Bitte nehmen Sie mit Ihrem Software-Lieferanten Kontakt auf. Das Projekt Justitia 4.0 stellt das API justitia.swiss als Schnittstelle zwischen der Plattform und Datenmanagement-Software zur Verfügung.
Ja, die Plattform wurde nach dem Standard WCAG 2.1 zertifiziert.
Nein, das sollten Sie aus Gründen des Datenschutzes und der Informationssicherheit niemals tun. Die Zugangsdaten zur Plattform sowie die digitale Identität dürfen nie geteilt werden. Diese Regeln gelten für alle persönlichen Accounts. Sie sind persönlich und dürfen nur von einer Person benutzt werden. Beispielsweise müssen beim Erstellen einer SwissID die Sicherheitsmerkmale Ihres Passes verifiziert und ein Portraitbild hinterlegt werden.
Erstellen Sie also in jedem Fall Ihr eigenes Profil und wenden Sie sich an die zuständige Person in Ihrer Organisation / Behörde, um dieser hinzugefügt zu werden. (vgl. Fragen "Kann ich weitere Member meinem Profil hinzufügen? Falls ja, wie?").
Nein, viele kantonale Behörden haben ihre eigene Integration mit Signatur- und/oder Siegeldiensten. Die Firma eOperations hat beispielsweise eine Vereinbarung mit Swisscom, QuoVadis und dem BIT getroffen, um den Behörden einen Siegelungsdienst anzubieten. Daher ist im Rahmen des Projekts Justitia 4.0 nicht geplant, einen rein juristischen Versiegelungsdienst zu offerieren.
Die Nutzung der Plattform wird während der Pilotphase für die Pilotkantone und den am Piloten beteiligten Nutzerinnen und Nutzern kostenlos sein. Eine Nutzungsgebühr kann erst mit dem Inkrafttreten des BEKJ verlangt werden. Der Bundesrat wird dazu noch eine Ausführungsbestimmung erlassen.
Ja, während des Pilotbetriebs müssen diejenigen Dokumente digital signiert werden, welche heute auf Papier unterschrieben werden müssen.
Nach Inkrafttreten des BEKJ wird das Anbringen einer physischen resp. einer qualifizierten elektronischen Signatur nicht mehr erforderlich sein. Mit der digitale Identität wird der Absender authentifiziert (siehe auch BEKJ).
Die alten Akten müssen nicht digitalisiert werden. Nur die Akten im Rahmen eines neuen (ab Ende Übergansfrist) eröffneten Verfahren.
Nein, nur die Kommunikation mit den Akteuren der Justizorganisationen, die dem Obligatorium des BEKJ unterstehen (Anwaltschaft und weitere berufliche Rechtsvertreter sowie in einem Verfahren involvierte Behörden).
Die JAA bietet den Vorteil, dass sie auf einer bereits bewährten Lösung basiert und gezielt an die Anforderungen der Schweizer Justiz angepasst wurde. Dadurch lässt sie sich nahtlos in bestehende Systeme integrieren und ermöglicht eine effiziente Bearbeitung digitaler Akten. Im Gegensatz zu Alternativen kann sie fristgerecht eingeführt werden, ohne langwierige Ausschreibungsverfahren. Zudem bleibt die Justiz mit der JAA unabhängig von kommerziellen Anbietern. Mehr dazu auf unsere Website: Justizakte-Applikation JAA
Die Kombination von JAA und FA in einer einzigen Applikation wurde bewusst nicht umgesetzt, da dies den Leitsätzen zur Gestaltung der JAA widerspricht. Die Fachapplikation ist primär für die Erfassung und Verwaltung von Verfahrensdaten zuständig, während die JAA die Bearbeitung digitaler Justizakten ermöglicht. Durch diese Trennung bleibt die Justiz flexibel bei der Wahl und Erneuerung der FA, und das Risiko von Betriebsstörungen wird minimiert. Zudem erlaubt der modulare Aufbau eine zukunftssichere Weiterentwicklung beider Systeme, ohne Abhängigkeiten oder technische Einschränkungen zu schaffen. Mehr dazu: Justizakte-Applikation JAA
Für die Verfahrensbeteiligten sind Kosten für die Nutzung der Plattform justitia.swiss in den Prozesskosten mitenthalten.
Das Projekt Justitia 4.0 stützt sich auf das BEKJ, Art. 27 (Datenschutz) und Art. 28 (Datensicherheit) sowie auf das revidierte Datenschutzgesetz, welches am 1. September 2023 in Kraft trat.
Das Projekt Justitia 4.0 wird zu 50% durch die KKJPD finanziert und zu 50% durch die Gerichte, wobei das Bundesgericht 50% des Gerichtsanteils übernimmt.
Verfahrensbeteiligte können auf der Plattform justitia.swiss Einsicht in die von der Verfahrensleitung freigegebenen Aktenstücke nehmen. Bei Bedarf lassen sich die einzelnen Dokumente und Dateien herunterladen.
Nein. Die JAA wird die bestehenden Fachapplikationen und ihre vielfältigen Funktionalitäten nicht ersetzen, sondern ergänzen.
Neben einem Zugriff über die Web-Oberfläche wird ein Zugriff für Fachapplikationen (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Anwaltskanzleien) über eine gesicherte Schnittstelle (API, «Application Programming Interface») möglich sein (Art. 19 Abs. 2 BEKJ). Voraussetzung ist, dass die verwendete Fachapplikation das API justitia.swiss nutzen kann.
Eine erste Version des API wurde im Q4 2023 publiziert. Das Dokument findet sich hier Downloads zum Projekt Justitia 4.0 (justitia40.ch) unter den Dokumenten zur Plattform - API justitia.swiss for Developers
Die Plattform justitia.swiss definiert ein Aktenaustauschformat für Justizakten, welches erlaubt, ganze Akten oder einzelne Aktenstücke einzugeben, zuzustellen oder zur Einsicht zu geben.
Geschäftsfallspezifische Formate von Dokumenten zur automatisierten Verarbeitung, wie beispielsweise Namen und Adressen der Verfahrensbeteiligten, können definiert werden.
Der Art. 26 BEKJ sieht eine Fristverlängerung vor, wenn die Plattform nicht erreichbar ist.
Um die Nichterreichbarkeit der Plattform glaubhaft zu machen, ist ein erweiterter Servicedesk (Hotline) bis 24 Uhr vorgesehen.
Die Entwicklung der Plattform erfolgt nach den Grundsätzen von Privacy by Design und Default.
Das Design und der Source Code der Plattform justitia.swiss werden öffentlich zugänglich sein.
Der Betrieb und das Design stehen unter der Aufsicht des eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Art. 27 Abs. 6 BEKJ).
Die Umstellung auf digitales Arbeiten braucht Zeit. Die Justizbehörden müssen verschiedene Eigenleistungen erbringen, damit sie digital arbeiten können. Justitia 4.0 stellt verschiedene Merkblätter zur Verfügung, welche Denkanstösse und Empfehlungen zu den Vorbereitungsarbeiten geben.
Grundsätzlich richten sich die Services des Projekts Justitia 4.0 an die Justizbehörden (Gerichte, Staatsanwaltschaften). Neu werden auch Services an die kantonalen Anwaltsverbände angeboten.
Bei Fragen zur Digitalisierung sind der kantonale Anwaltsverband oder der Schweizerische Anwaltsverband (SAV) Ansprechpartner für die Anwaltskanzleien. Der SAV führt regelmässig Workshops zum Thema "Auf dem Weg zur Digitalisierung". Fragen an das Projekt können via Kontaktformular eingereicht werden.
Dies kommt auf die Grösse der Justizbehörde an und wie weit sie schon digital unterwegs ist. Zu berücksichtigen ist auch der Lifecycle der IT-Infrastruktur. Die Justizbehörden sollten Mitte 2026 bereit sein, um digital zu arbeiten. Es gilt, die Bedürfnisse zu analysieren und den Bestellprozess auszulösen.
Voraussichtlich in der 2. Jahreshälfte 2026 tritt das "Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz" (BEKJ) in Kraft, welches eine Übergangsfrist von 5 Jahren vorsieht.
Mehr Infos: gesetzliche Grundlagen
Das Obligatorium für Anwältinnen und Anwälte zur elektronischen Eingabe gilt erst, wenn der jeweilige Kanton die Verfahrensrechte für anwendbar erklärt.
Freiwillige Eingaben dürfen ab abschliessender Inkraftsetzung des BEKJ durch den Bundesrat (frühstens 1. Januar 2027) über die Plattform erfolgen.
Mehr erfahren: gesetzliche Grundlagen
Viele Justizbehörden haben ihre Digitalisierungsprojekte gestartet, das Inkrafttreten des BEKJ sollte in der 2. Jahreshälfte 2025 festgelegt werden. Das sind gute Aufhänger, um die Mitarbeitenden über das Projekt Justitia 4.0 zu informieren.
In der ersten Phase sollten die Führungskräfte und die Kader über das Projekt und dessen Konsequenzen informiert werden. Sie müssen als erste das Projekt und die mit sich bringenden Arbeitsprozessänderungen verstehen, zustimmen und schlussendlich mittragen - siehe dazu Merkblatt Kommunikation.
Es empfiehlt sich, ein Projektteam mit einer Projektleiterin/einem Projektleiter zusammenzustellen, welches die Digitalisierung in der Justizbehörde vorantreibt - siehe dazu das Merkblatt Projektplanung.
Weiter empfehlen wir einen Change Kompass Workshop mit Leitungspersonen durchzuführen. Dabei können sich Leitungspersonen zu den Digitalisierungsvorhaben ihrer Behörde äussern und eine Standortbestimmung vornehmen sowie nächste Schritte definieren. Ziel des Workshops: Der Change gelingt nur, wenn die Leitungspersonen einer Justizbehörde ein Commitment für den digitalen Wandel abgeben.
Der Change Kompass wird fachkundig moderiert von eine Team unter der Leitung von J4.0.
Das Projekt Justitia 4.0 verfolgt eine pragmatische «Open Source Software (OSS)»-Strategie. Konkret heisst dies, dass der Einsatz von OSS-Produkten und OSS-Komponenten bevorzugt, jedoch nicht zwingend verlangt wird. Werden Komponenten spezifisch für das Projekt entwickelt, so fordert das Projekt die vollen Rechte an dem Quellcode und an der Dokumentation. Die Komponenten werden mit einer Open Source-Lizenz publiziert.
Ja, die Entwicklung der Plattform justitia.swiss erfolgt nach den Grundsätzen des agilen Vorgehens. In einem ersten Schritt wird eine adaptierbare Grundversion der Plattform justitia.swiss aufgebaut, welche aufgrund der Nutzerfeedbacks aus den Tests oder gemäss den Entscheiden des Parlaments bezüglich des BEKJ, angepasst werden kann.
Für die Archivierung der Akten sind die Justizbehörden der Kantone und des Bundes zuständig. Die JAA sieht eine Aufbewahrung bis zur Übergabe an das Staatsarchiv vor. Die Plattform dient dem elektronischen Rechtsverkehr (ERV) und der elektronischen Akteneinsicht, nicht jedoch der Langzeitarchivierung von digitalen Akten.
Nein. Es werden nur personalisierte Auswertungen über die Plattform justitia.swiss gemacht, welche für das sichere Funktionieren der Plattform benötigt werden.
Die Funktionen sind:
Einen sicheren und vertraulichen elektronische Datenaustausch zu gewährleisten, ist eine prioritäre Anforderung an das Projekt. Die sich auf der Plattform befindenden Daten werden gemäss den gesetzlichen Vorgaben geschützt. Zur Realisierung dieses Schutzes sind organisatorische, applikatorische und technische Massnahmen vorgesehen. Die Anpassung der Sicherheitsmassnahmen an die aktuelle Bedrohungslage ist eine permanente Aufgabe.
Weitere Informationen zur Sicherheit der Plattform justitia.swiss finden Sie auf unsere Website: Informationssicherheit und Datenschutz
Voraussetzung für eine Registrierung von Benutzerinnen und Benutzern ist eine sogenannte digitale Identität (AGOV), welche ein hohes Sicherheitsniveau ausweist.
Die Anforderungen an die Authentifizierung werden vom Bundesrat bestimmt (Art. 20 BEKJ).
Anschliessend kann man sich auf der Plattform justitia.swiss registrieren und dabei das Profil mit dem entsprechenden IDP-Konto verknüpfen.
Alle Anleitungen befinden sich auf : justitia.swiss
Das Projekt Justitia 4.0 geht von Kosten von rund CHF 50 Millionen für die Entwicklung und den Betrieb der Plattform justitia.swiss während den ersten 8 Jahren (2020-2027) aus. Dabei handelt es sich um rund CHF 8,5 Millionen Projektkosten, CHF 8,5 Millionen Investitionskosten und CHF 33 Millionen für die Einführung, den Betrieb, den Unterhalt und den Support.
Für die Verfahrensbeteiligten sind Kosten für die Nutzung der Plattform justitia.swiss in den Prozesskosten mitenthalten.
Die Publikation von Urteilen ist nicht eine Aufgabe der Plattform justitia.swiss.
Das Anbringen einer physischen resp. einer qualifizierten elektronischen Signatur wird nicht mehr erforderlich sein. Mit der digitale Identität wird der Absender authentifiziert (siehe auch BEKJ).
Die Plattform unterstützt aktuell folgende Formate:
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Word Processing:
Spreadsheet:
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Archives:
Audio:
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Images:
Text:
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Video:
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Auf der Plattform justitia.swiss werden verschiedene Arten von Daten gehalten und auch bearbeitet. Generell können diese Daten wie folgt beschrieben werden:
Die Plattform wird 24/7 zur Verfügung stehen, deshalb können jederzeit Eingaben aufgegeben und Akteinsicht wahrgenommen werden.
Um eine Eingabe einzureichen, müssen sich Verfahrensbeteiligte oder deren Anwältinnen und Anwälte auf der Plattform justitia.swiss einloggen, die zuständige Justizbehörde wählen, Dokumente und Dateien hochladen und die gesamte Eingabe freigeben. Die Plattform prüft die Eingabe aus technischer Sicht, legt ein elektronisches Siegel auf die Dokumente und informiert die Justizbehörde über das Eintreffen der Eingabe. Gleichzeitig erstellt die Plattform auch eine Eingabequittung zuhanden der Verfahrensbeteiligten.