In unseren FAQ finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Projekt Justitia 4.0, zur Plattform «Justitia.Swiss» und zu weiteren Themen mit Bezug zur Digitalisierung der Schweizer Justiz. Insbesondere die Antworten zur Plattform «Justitia.Swiss» orientieren sich am Vorentwurf zum Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz, welches in Zukunft die Plattform regeln wird (VE-BEKJ).
Falls Sie in den FAQ keine Antwort auf Ihre Frage finden, bitten wir Sie, uns diese per Kontaktformular direkt zu stellen. Die FAQ werden laufend ergänzt.
Das Projekt Justitia 4.0 wird zu 50% durch die KKJPD finanziert und zu 50% durch die Gerichte, wobei das Bundesgericht 50% des Gerichtsanteils übernimmt.
Nein! Die JAA wird die bestehenden Fachapplikationen und ihre vielfältigen Funktionalitäten nicht ersetzen, sondern ergänzen.
Oberfläche wird ein Zugriff für Fachapplikationen (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Anwaltskanzleien) über eine gesicherte Schnittstelle (API, «Application Programming Interface») möglich sein (Art. 19 Abs. 2 E-BEKJ). Voraussetzung ist, dass die verwendete Fachapplikation das API «Justitia.Swiss» nutzen kann.
Eine erste Version des API wird gemäss Projektplan im Q4 2023 publiziert werden.
Die Plattform definiert ein Aktenaustauschformat für Justizakten, welches erlaubt, ganze Akten oder einzelne Aktenstücke einzugeben, zuzustellen oder zur Einsicht zu geben.
Geschäftsfallspezifische Formate von Dokumenten zur automatisierten Verarbeitung, wie beispielsweise Namen und Adressen der Verfahrensbeteiligten, können definiert werden.
Art. 26 E-BEKJ sieht eine Fristverlängerung vor, wenn die Plattform nicht erreichbar ist.
Um die Nichterreichbarkeit der Plattform glaubhaft zu machen, ist ein erweiterter Servicedesk (Hotline) bis 24 Uhr vorgesehen.
Ja, das E-BEKJ sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass die Kantone eine eigene Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz betreiben können.
Die Umstellung auf digitales Arbeiten braucht Zeit. Die Justizbehörden müssen verschiedene Eigenleistungen erbringen, damit sie digital arbeiten können. Justitia 4.0 stellt verschiedene Merkblätter zur Verfügung, welche Denkanstösse und Empfehlungen zu den Vorbereitungsarbeiten geben.
Es empfiehlt sich, ein Projektteam mit einer Projektleiterin/einem Projektleiter zusammenzustellen, welches die Digitalisierung in der Justizbehörde vorantreibt - siehe dazu das Merkblatt Projektplanung.
Der Ambassador dient als Bindeglied zwischen seiner Stammorganisation und dem Projekt Justitia 4.0. Die Ambassadoren machen das Projekt bekannt und informieren ‘Ihre’ Organisation laufend über den Projektfortschritt - siehe dazu Website Ambassadoren.
Ideale Kandidatinnen und Kandidaten sind alle, die über eine hohe Akzeptanz in der Organisation verfügen und motiviert sind, sich für den digitalen Wandel in ihrer Organisation einzusetzen. Wichtige Eigenschaften sind Glaubwürdigkeit, Kommunikationsfähigkeit, grosses, Motivation und gewisse Ausdauer.
Grundsätzlich richten sich die Services des Projekts Justitia 4.0 an die Justizbehörden (Gerichte, Staatsanwaltschaften).
Bei Fragen zur Digitalisierung ist der Schweizerische Anwaltsverband (SAV) Ansprechpartner für die Anwaltskanzleien. Er führt regelmässig Workshops zum Thema "Auf dem Weg zur Digitalisierung". Fragen an das Projekt können via Kontaktformular eingereicht werden.
Dies kommt auf die Grösse der Justizbehörde an und wie weit sie schon digital unterwegs ist. Zu berücksichtigen ist auch der Lifecycle der IT-Infrastruktur. Die Justizbehörden sollten Mitte 2025 bereit sein, um digital zu arbeiten. Es gilt, die Bedürfnisse zu analysieren und den Bestellprozess auszulösen.
Voraussichtlich Mitte 2025 tritt das "Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz" (BEKJ) in Kraft, welches gemäss Entwurf eine Übergangsfrist von 2 Jahren vorsieht.
Voraussichtlich Mitte 2025 tritt das "Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz" (BEKJ) in Kraft, welches gemäss Entwurf eine Übergangsfrist von 2 Jahren vorsieht.
Unbedingt. Die Ambassadoren sollen die Führungskräfte entlasten und als Bindeglied zwischen ihrer Organisation und dem Projekt Justitia 4.0 fungieren. Ihre Rolle können sie nur richtig ausüben, wenn die Leitungspersonen ihre Rolle verstehen und sie auch wo nötig einbeziehen und unterstützen (Mitarbeiter-Info, Mitarbeiter-Mailing, Intranet, Mitarbeiter-Event, usw.).
Viele Justizbehörden haben ihre Digitalisierungsprojekte gestartet, das BEKJ befindet sich im parlamentarischen Prozess. Das sind gute Aufhänger, um die Mitarbeitenden über das Projekt Justitia 4.0 zu informieren.
In der ersten Phase sollten die Führungskräfte und die Kader über das Projekt und dessen Konsequenzen informiert werden. Sie müssen als erste das Projekt und die mit sich bringenden Arbeitsprozessänderungen verstehen, zustimmen und schlussendlich mittragen - siehe dazu Merkblatt Kommunikation.
Das Projekt Justitia 4.0 verfolgt eine pragmatische «Open Source Software (OSS)»-Strategie. Konkret heisst dies, dass der Einsatz von OSS-Produkten und OSS-Komponenten bevorzugt, jedoch nicht zwingend verlangt wird. Werden Komponenten spezifisch für das Projekt entwickelt, so fordert das Projekt die vollen Rechte an dem Quellcode und an der Dokumentation. Die Komponenten werden mit einer Open Source-Lizenz publiziert.
Ja, das Design und der Source Code der Plattform werden öffentlich zugänglich sein.
Ja, die Entwicklung der Plattform "Justitia.Swiss" erfolgt nach den Grundsätzen des agilen Vorgehens. In einem ersten Schritt wird eine adaptierbare Grundversion der Plattform «Justitia.Swiss» aufgebaut, welche aufgrund der Nutzerfeedbacks aus den Tests oder gemäss den Entscheiden des Parlaments bezüglich des BEKJ, angepasst werden kann.
Ja, gestützt auf Artikel 13a der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) können vor Inkrafttreten des BEKJ Pilotversuche mit kantonalen Justizbehörden durchgeführt werden.
Allerdings müssen die rechtsverbindlichen Eingaben noch digital signiert werden, da die bestehenden Prozessordnungen das Unterschrifterfordernis vorsehen. Mit Inkrafttreten des BEKJ werden die bestehenden Prozessordnungen angepasst, so dass eine rechtsverbindliche Eingabe über die Plattform «Justitia.Swiss» in Zukunft nicht mehr digital signiert werden muss.
Ja, das E-BEKJ sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass die Kantone eine eigene Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz betreiben können.
Die Entwicklung einer Plattform ist eine organisatorische Aufgabe der Justiz. Diese liegt in der Kompetenz der Kantone. Eine gesetzliche Grundlage auf Stufe Bund dient somit einzig dem Erfordernis der Nutzung einer Plattform nach BEKJ und der Einführung des Obligatoriums für die elektronische Kommunikation professioneller Rechtsvertreter/innen in Straf- und Zivilverfahren.
Ein schrittweises Vorgehen ist für die Digitalisierung der Justiz angezeigt. Der Aufbau einer sicheren und hochverfügbaren Kommunikations- und Akteneinsichts-Infrastruktur, welche mit bestehenden Systemen verknüpft werden muss, beansprucht im föderalen Justizsystem mehrere Jahre. Es sind viele Anpassungen sowohl an zentralen wie auch an dezentralen IT-Systemen umzusetzen, die Betriebsorganisationen müssen angepasst, Schnittstellen (APIs) für den Austausch definiert und umgesetzt werden.
Für die Archivierung der Akten sind die Justizbehörden der Kantone und des Bundes zuständig. Die Plattform dient dem elektronischen Rechtsverkehr (ERV) und der elektronischen Akteneinsicht, nicht jedoch der Langzeitarchivierung von digitalen Akten.
Nein. Es werden nur personalisierte Auswertungen über die Plattform «Justitia.Swiss» gemacht, welche für das sichere Funktionieren der Plattform benötigt werden.
Die Funktionen sind:
Einen sicheren und vertraulichen elektronische Datenaustausch zu gewährleisten, ist eine prioritäre Anforderung an das Projekt. Die sich auf der Plattform befindenden Daten werden gemäss den gesetzlichen Vorgaben geschützt. Zur Realisierung dieses Schutzes sind organisatorische, applikatorische und technische Massnahmen vorgesehen. Die Anpassung der Sicherheitsmassnahmen an die aktuelle Bedrohungslage ist eine permanente Aufgabe.
Voraussetzung für eine Registrierung von Benutzerinnen und Benutzern ist eine sogenannte digitale Identität, welche ein hohes Sicherheitsniveau ausweist.
Die Anforderungen an die Authentifizierung werden vom Bundesrat bestimmt (Art. 20 E-BEKJ).
Die Rahmenbedingungen für die Phase der Pilotierung werden per Start Pilot – voraussichtlich 01.04.2024 – bekannt gegeben.
Das Projekt Justitia 4.0 geht von Kosten von rund CHF 50 Millionen für die Entwicklung und den Betrieb der Plattform «Justitia.Swiss» während den ersten 8 Jahren (2020-2027) aus. Dabei handelt es sich um rund CHF 8,5 Millionen Projektkosten, CHF 8,5 Millionen Investitionskosten und CHF 33 Millionen für die Einführung, den Betrieb, den Unterhalt und den Support.
Für die Verfahrensbeteiligten sind Kosten für die Nutzung der Plattform «Justitia.Swiss» in den Prozesskosten mitenthalten.
Die Publikation von Urteilen ist nicht eine Aufgabe der Plattform «Justitia.Swiss».
Ja, die Akteneinsicht kann delegiert werden (Art. 24 E-BEKJ).
Als Teilnehmerin/Teilnehmer kann ich auf meinem Teilnehmerprofil Benachrichtigungen abonnieren, um über Zustellungen respektive neue einsehbare Aktenstücke informiert zu werden (Art. 23 E-BEKJ).
Das Anbringen einer physischen resp. einer qualifizierten elektronischen Signatur wird nicht mehr erforderlich sein. Mit der digitale Identität wird der Absender authentifiziert (siehe auch Botschaft zum BEKJ zu Art. 22).
Prinzipiell ist keine Einschränkung der Dateiformate vorgesehen. Um jedoch die Sicherheit zu gewährleisten – insbesondere muss sichergestellt werden, dass keine virenbefallenen Dateien weitergeleitet werden – muss die Plattform formatspezifische Prüfungen der Dateien machen. Dies bedingt eine Beschränkung auf gebräuchliche Dateiformate. Die gültigen Formate werden vom Bundesgericht (Art. 38e E-BGG) resp. dem Bundesrat vorgegeben (vgl. bspw. Art. 128e E-ZPO)
Die Plattform wird 7x24 zur Verfügung stehen, deshalb können jederzeit Eingaben aufgegeben und Akteinsicht wahrgenommen werden.
Um eine Eingabe einzureichen, müssen sich Verfahrensbeteiligte oder deren Anwältinnen und Anwälte auf der Plattform «Justitia.Swiss» einloggen, die zuständige Justizbehörde wählen, Dokumente und Dateien hochladen und die gesamte Eingabe freigeben. Die Plattform prüft die Eingabe aus technischer Sicht, legt ein elektronisches Siegel auf die Dokumente und informiert die Justizbehörde über das Eintreffen der Eingabe. Gleichzeitig erstellt die Plattform auch eine Eingabequittung zuhanden der Verfahrensbeteiligten.