Häufige Fragen und Antworten

 

In unseren FAQ finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Projekt Justitia 4.0, zur Plattform «Justitia.Swiss» und zu weiteren Themen mit Bezug zur Digitalisierung der Schweizer Justiz. Insbesondere die Antworten zur Plattform «Justitia.Swiss» orientieren sich am Vorentwurf zum Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz, welches in Zukunft die Plattform regeln wird (VE-BEKJ).

Falls Sie in den FAQ keine Antwort auf Ihre Frage finden, bitten wir Sie, uns diese per Kontaktformular direkt zu stellen. Die FAQ werden laufend ergänzt.

 

Zum Kontaktformular

  • Wo werden die Daten gehalten?

    Die Datenhaltung erfolgt ausschliesslich in der Schweiz: Schweizer Unternehmen betreiben in Schweizer Rechenzentren die Infrastruktur der Plattform «Justitia.Swiss».

  • Welches ist der erste Schritt, den eine Justizbehörde machen muss, um die digitale Transformation voranzutreiben?

    Es empfiehlt sich, ein Projektteam mit einer Projektleiterin/einem Projektleiter zusammenzustellen, welches die Digitalisierung in der Justizbehörde vorantreibt - siehe dazu das Merkblatt Projektplanung.

  • Welche Rolle hat ein Ambassador?

    Der Ambassador dient als Bindeglied zwischen seiner Stammorganisation und dem Projekt Justitia 4.0. Die Ambassadoren machen das Projekt bekannt und informieren ‘Ihre’ Organisation laufend über den Projektfortschritt - siehe dazu Website Ambassadoren.

  • Wer kann Ambassador werden?

    Ideale Kandidatinnen und Kandidaten sind alle, die über eine hohe Akzeptanz in der Organisation verfügen und motiviert sind, sich für den digitalen Wandel in ihrer Organisation einzusetzen. Wichtige Eigenschaften sind Glaubwürdigkeit, Kommunikationsfähigkeit, grosses, Motivation und gewisse Ausdauer.

  • Wer kann die Services von Justitia 4.0 beziehen?

    Grundsätzlich richten sich die Services des Projekts Justitia 4.0 an die Justizbehörden (Gerichte, Staatsanwaltschaften).

  • Kann eine Anwaltskanzlei Services von Justitia 4.0 beziehen?

    Bei Fragen zur Digitalisierung ist der Schweizerische Anwaltsverband (SAV) Ansprechpartner für die Anwaltskanzleien. Er führt regelmässig Workshops zum Thema "Auf dem Weg zur Digitalisierung". Fragen an das Projekt können via Kontaktformular eingereicht werden.

  • Wann müssen die Justizbehörden damit beginnen, die persönlichen Arbeitsplätze der Mitarbeitenden auf digitales Arbeiten umzurüsten?

    Dies kommt auf die Grösse der Justizbehörde an und wie weit sie schon digital unterwegs ist. Zu berücksichtigen ist auch der Lifecycle der IT-Infrastruktur. Die Justizbehörden sollten Mitte 2025 bereit sein, um digital zu arbeiten. Es gilt, die Bedürfnisse zu analysieren und den Bestellprozess auszulösen.

  • Wann muss meine Justizbehörde digital arbeitsfähig sein?

    Voraussichtlich Mitte 2025 tritt das "Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz" (BEKJ) in Kraft, welches gemäss Entwurf eine Übergangsfrist von 2 Jahren vorsieht. 

  • Wann muss meine Anwaltskanzlei digital arbeitsfähig sein?

    Voraussichtlich Mitte 2025 tritt das "Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz" (BEKJ) in Kraft, welches gemäss Entwurf eine Übergangsfrist von 2 Jahren vorsieht. 

  • Sollen die Ambassadoren und die Führungskräfte zusammenarbeiten, um den digitalen Wandel voranzutreiben?

    Unbedingt. Die Ambassadoren sollen die Führungskräfte entlasten und als Bindeglied zwischen ihrer Organisation und dem Projekt Justitia 4.0 fungieren. Ihre Rolle können sie nur richtig ausüben, wenn die Leitungspersonen ihre Rolle verstehen und sie auch wo nötig einbeziehen und unterstützen (Mitarbeiter-Info, Mitarbeiter-Mailing, Intranet, Mitarbeiter-Event, usw.).

  • Wann ist der richtige Zeitpunkt, die Mitarbeitenden über Justitia 4.0 zu informieren?

    Viele Justizbehörden haben ihre Digitalisierungsprojekte gestartet, das BEKJ befindet sich im parlamentarischen Prozess. Das sind gute Aufhänger, um die Mitarbeitenden über das Projekt Justitia 4.0 zu informieren.

    In der ersten Phase sollten die Führungskräfte und die Kader über das Projekt und dessen Konsequenzen informiert werden. Sie müssen als erste das Projekt und die mit sich bringenden Arbeitsprozessänderungen verstehen, zustimmen und schlussendlich mittragen - siehe dazu Merkblatt Kommunikation.

  • Auf welche gesetzlichen Grundlagen stützt sich das Projekt Justitia 4.0 bezüglich des Datenschutzes und der Informationssicherheit?

    Das Projekt Justitia 4.0 stützt sich auf den Entwurf des BEKJ, Art. 27 (Datenschutz) und Art. 28 (Datensicherheit) sowie auf das revidierte

    Datenschutzgesetz, welches am 1. September 2023 in Kraft trat.

  • Was bedeutet «privacy by design»?

    Die Plattform «Justitia.Swiss» wird von Grund auf neu gebaut. Datenschutzanforderungen werden bereits bei der Konzipierung und der Entwicklung der Plattform berücksichtigt.

  • Was bedeutet «privacy by default»?

    Die Plattform «Justitia.Swiss» wird so programmiert, dass datenschutzfreundliche Voreinstellungen, die dem Schutz der Privatsphäre der Nutzerinnen und Nutzer dienen, von Anfang an vorhanden sind.

  • Warum müssen sich die Justizbehörden bereits heute mit dem digitalen Wandel auseinandersetzen?

    Die Umstellung auf digitales Arbeiten braucht Zeit. Die Justizbehörden müssen verschiedene Eigenleistungen erbringen, damit sie digital arbeiten können. Justitia 4.0 stellt verschiedene Merkblätter zur Verfügung, welche Denkanstösse und Empfehlungen zu den Vorbereitungsarbeiten geben. 

  • Wer hat die Hoheit über die Daten, die sich auf der Plattform «Justitia.Swiss» befinden?

    Die Justizbehörden. 

  • Wird die Sicherheit der Plattform «Justitia.Swiss» von unabhängiger Seite geprüft?

    Ja, unabhängige Firmen werden wiederkehrend die Sicherheit der Plattform, der Prozesse sowie die Organisation prüfen. Schwachstellen können sofort erkannt und entsprechende Massnahmen umgesetzt werden.

  • Werden die Dateien, welche auf die Plattform «Justitia.Swiss» hochgeladen werden, auf Viren überprüft?

    Ja, die Plattform «Justitia.Swiss» überprüft die hochgeladenen Dateien auf Schadsoftware und verhindert dadurch, dass infizierte Dateien/Dokumente über die Plattform verbreitet werden können.

  • Können Dateien auf der Plattform «Justitia.Swiss» bearbeitet werden?

    Nein, die Grundtransaktionen der Plattform «Justitia.Swiss» bestehen aus Eingabe, Zustellung und Akteneinsicht, nicht jedoch in der Bearbeitung von Dateien/Dokumenten.

  • Können die Dateien auf der Plattform archiviert werden?

    Nein, die Dateien bleiben nur so lange wie nötig (bis zum Ende eines Verfahrens) auf der Plattform und werden anschliessend gelöscht.

  • Was würde passieren, wenn die Plattform gehackt wird?

    Die Dossiers/Akten liegen verschlüsselt auf der Plattform. Gelingt es einem Angreifer, in den Besitz eines gültigen Schlüssel zu gelangen, so erhält er lediglich Zugriff auf das verknüpfte Dossier, nicht aber auf sämtliche anderen Dossiers.

  • Welche Aufgaben müssen die Justizbehörden bezüglich Datenschutz und Informationssicherheit erledigen?

    Wie heute bezüglich der Papierdokumente, ist es Aufgabe der Justizbehörden ihre digitalen Dokumente sicher aufzubewahren. Sie müssen ihre IT-Systeme und Daten gegen Angriffe schützen und die entsprechenden Sicherheitsmassnahmen ergreifen. Insbesondere sind die Mitarbeitenden im sicheren Umgang mit digitaler Infrastruktur und Dokumenten zu schulen. 

    Weitere Informationen finden Sie im entsprechenden Merkblatt über Informationssicherheit und Datenschutz

  • Welche Aufgaben müssen die Anwältinnen und Anwälte bezüglich Datenschutz und Informationssicherheit erledigen?

    Wie heute bezüglich der Papierdokumente, ist es Aufgabe der Anwältinnen und Anwälte ihre digitalen Dokumente sicher aufzubewahren. Sie müssen ihre IT-Systeme und Daten gegen Angriffe schützen und die entsprechenden Sicherheitsmassnahmen ergreifen. Insbesondere sind die Mitarbeitenden im sicheren Umgang mit digitaler Infrastruktur und Dokumenten zu schulen. 

  • Was wird warum gesiegelt?

    Die Quittungen (Eingangs-, Abruf- und Nichtabholquittung) werden gesiegelt, d.h. der Zeitpunkt und der Inhalt des Hochgeladenen bzw. des Abgerufenen) werden bestätigt.

    Durch die Siegelung können Nutzerin und Nutzer jederzeit überprüfen, dass ihr Dokument nicht verändert wurde.

  • Was wird warum verschlüsselt?

    Alle hochgeladenen Dateien/Dokumente werden nach einer Virenprüfung verschlüsselt. Die Verschlüsselung ist eine wirksame technische Massnahme des Zugriffschutzes.

  • Gibt es die Möglichkeit zur Überwachung der behördlichen und anwaltschaftlichen Kommunikation durch interne Stellen oder externe Angreifer?

    Nein, die (Korrelation der) gesammelten Log-Informationen folgen dem Konzept der Datenminimierung und werden als sensitive Informationen entsprechend vor unbefugten Zugriff geschützt.

  • Wie sehen die Schnittstellen (API) aus?

    Anwältinnen und Anwälte werden gemäss Entwurf des Bundesgesetzes über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz in Zukunft über die Plattform«Justitia.Swiss» mit den Justizbehörden kommunizieren. Sie können die Plattform via Webbrowser erreichen. Falls ihre Anwaltssoftware in Zukunft über eine API Schnittstelle zur Plattform verfügt, können die Dokumente direkt aus der Anwaltssoftware an die Justizbehörden und vice versa versandt werden. Es ist geplant, dass das Projekt Justitia 4.0 den Anbietern von Anwaltssoftware die Spezifikationen für die Schnittstelle ab Oktober 2023 zur Verfügung stellt (siehe dazu die Projektseite Plattform). Die Realisierung der Anbindung ist dann Sache der Anbieter von Anwaltssoftware

  • Können Justizbehörden eine von ihnen entwickelte Plattform betreiben?

    Ja, das E-BEKJ sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass die Kantone eine eigene Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz betreiben können.

  • Wie wird sichergestellt, dass auf der Plattform «Justitia.Swiss» vorhandene Personendaten nicht für andere Zwecke verwendet werden?

    Die Entwicklung der Plattform erfolgt nach den Grundsätzen von Privacy by Design und Default.

    Das Design und der Source Code der Plattform «Justitia.Swiss» werden öffentlich zugänglich sein. 

    Der Betrieb und das Design stehen unter der Aufsicht des eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Art. 27 Abs. 6 E-BEKJ).

  • Was geschieht bei Nichterreichbarkeit der Plattform «Justitia.Swiss»?

    Art. 26 E-BEKJ sieht eine Fristverlängerung vor, wenn die Plattform nicht erreichbar ist.

    Um die Nichterreichbarkeit der Plattform glaubhaft zu machen, ist ein erweiterter Servicedesk (Hotline) bis 24 Uhr vorgesehen. 

  • Wie können Daten zur automatischen Weiterverarbeitung über die Plattform transportiert werden?

    Die Plattform definiert ein Aktenaustauschformat für Justizakten, welches erlaubt, ganze Akten oder einzelne Aktenstücke einzugeben, zuzustellen oder zur Einsicht zu geben.

    Geschäftsfallspezifische Formate von Dokumenten zur automatisierten Verarbeitung, wie beispielsweise Namen und Adressen der Verfahrensbeteiligten, können definiert werden. 

  • Kann ich über meine Fachapplikation auf die Plattform «Justitia.Swiss» zugreifen?

    Oberfläche wird ein Zugriff für Fachapplikationen (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Anwaltskanzleien) über eine gesicherte Schnittstelle (API, «Application Programming Interface») möglich sein (Art. 19 Abs. 2 E-BEKJ). Voraussetzung ist, dass die verwendete Fachapplikation das API «Justitia.Swiss» nutzen kann.

    Eine erste Version des API wird gemäss Projektplan im Q4 2023 publiziert werden.   

  • Wird die JAA die bestehenden Fachapplikationen (Tribuna, Juris, eigene Lösung) ersetzen?

    Nein! Die JAA wird die bestehenden Fachapplikationen und ihre vielfältigen Funktionalitäten nicht ersetzen, sondern ergänzen.

  • Wer finanziert das Projekt Justitia 4.0?

    Das Projekt Justitia 4.0 wird zu 50% durch die KKJPD finanziert und zu 50% durch die Gerichte, wobei das Bundesgericht 50% des Gerichtsanteils übernimmt.

  • Wird bei der Entwicklung der Plattform «Justitia.Swiss» Open- Source-Software (OSS) eingesetzt?

    Das Projekt Justitia 4.0 verfolgt eine pragmatische «Open Source Software (OSS)»-Strategie. Konkret heisst dies, dass der Einsatz von OSS-Produkten und OSS-Komponenten bevorzugt, jedoch nicht zwingend verlangt wird. Werden Komponenten spezifisch für das Projekt entwickelt, so fordert das Projekt die vollen Rechte an dem Quellcode und an der Dokumentation. Die Komponenten werden mit einer Open Source-Lizenz publiziert.

  • Wird der Quellcode der Plattform publiziert?

    Ja, das Design und der Source Code der Plattform werden öffentlich zugänglich sein.

  • Kann die Plattform «Justitia.Swiss» später noch angepasst werden, beispielsweise nach Verabschiedung des BEKJ?

    Ja, die Entwicklung der Plattform "Justitia.Swiss" erfolgt nach den Grundsätzen des agilen Vorgehens. In einem ersten Schritt wird eine adaptierbare Grundversion der Plattform «Justitia.Swiss» aufgebaut, welche aufgrund der Nutzerfeedbacks aus den Tests oder gemäss den Entscheiden des Parlaments bezüglich des BEKJ, angepasst werden kann.

  • Können in der Pilotphase, d.h. vor Inkrafttreten des BEKJ, rechtsverbindliche Eingaben über die Plattform «Justitia.Swiss» erfolgen?

    Ja, gestützt auf Artikel 13a der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) können vor Inkrafttreten des BEKJ Pilotversuche mit kantonalen Justizbehörden durchgeführt werden.

    Allerdings müssen die rechtsverbindlichen Eingaben noch digital signiert werden, da die bestehenden Prozessordnungen das Unterschrifterfordernis vorsehen. Mit Inkrafttreten des BEKJ werden die bestehenden Prozessordnungen angepasst, so dass eine rechtsverbindliche Eingabe über die Plattform «Justitia.Swiss» in Zukunft nicht mehr digital signiert werden muss.

  • Können Justizbehörden eine von ihnen entwickelte Plattform betreiben?

    Ja, das E-BEKJ sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass die Kantone eine eigene Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz betreiben können.

  • Wieso wird die Plattform «Justitia.Swiss» aufgebaut, bevor eine gesetzliche Grundlage besteht?

    Die Entwicklung einer Plattform ist eine organisatorische Aufgabe der Justiz. Diese liegt in der Kompetenz der Kantone. Eine gesetzliche Grundlage auf Stufe Bund dient somit einzig dem Erfordernis der Nutzung einer Plattform nach BEKJ und der Einführung des Obligatoriums für die elektronische Kommunikation professioneller Rechtsvertreter/innen in Straf- und Zivilverfahren.

    Ein schrittweises Vorgehen ist für die Digitalisierung der Justiz angezeigt. Der Aufbau einer sicheren und hochverfügbaren Kommunikations- und Akteneinsichts-Infrastruktur, welche mit bestehenden Systemen verknüpft werden muss, beansprucht im föderalen Justizsystem mehrere Jahre. Es sind viele Anpassungen sowohl an zentralen wie auch an dezentralen IT-Systemen umzusetzen, die Betriebsorganisationen müssen angepasst, Schnittstellen (APIs) für den Austausch definiert und umgesetzt werden.

  • Wo werden die digitalen Justizakten archiviert?

    Für die Archivierung der Akten sind die Justizbehörden der Kantone und des Bundes zuständig. Die Plattform dient dem elektronischen Rechtsverkehr (ERV) und der elektronischen Akteneinsicht, nicht jedoch der Langzeitarchivierung von digitalen Akten.

  • Werden auf der Plattform «Justitia.Swiss» personalisierte Auswertungen gemacht?

    Nein. Es werden nur personalisierte Auswertungen über die Plattform «Justitia.Swiss» gemacht, welche für das sichere Funktionieren der Plattform benötigt werden. 

    Die Funktionen sind:

    • Übermittlung von Dokumenten, Art. 22 E-BEKJ
    • Verwalten von Gruppen, Art. 24 E-BEKJ
    • Löschung der Dateien, sobald diese für die Bearbeitung nicht mehr notwendig sind (bspw. Löschung der Daten gemäss Art. 22 Abs. 5 und 6 E-BEKJ)
  • Wie wird die Sicherheit der Plattform "Justitia.Swiss" gewährleistet?

    Einen sicheren und vertraulichen elektronische Datenaustausch zu gewährleisten, ist eine prioritäre Anforderung an das Projekt. Die sich auf der Plattform befindenden Daten werden gemäss den gesetzlichen Vorgaben geschützt. Zur Realisierung dieses Schutzes sind organisatorische, applikatorische und technische Massnahmen vorgesehen. Die Anpassung der Sicherheitsmassnahmen an die aktuelle Bedrohungslage ist eine permanente Aufgabe.

  • Welche Voraussetzung braucht es, um die Plattform "Justitia.Swiss" zu nutzen?

    Voraussetzung für eine Registrierung von Benutzerinnen und Benutzern ist eine sogenannte digitale Identität, welche ein hohes Sicherheitsniveau ausweist. 

    Die Anforderungen an die Authentifizierung werden vom Bundesrat bestimmt (Art. 20 E-BEKJ).

    Die Rahmenbedingungen für die Phase der Pilotierung werden per Start Pilot – voraussichtlich 01.04.2024 – bekannt gegeben.

  • Wie hoch sind die Kosten für die Plattform «Justitia.Swiss» ?

    Das Projekt Justitia 4.0 geht von Kosten von rund CHF 50 Millionen für die Entwicklung und den Betrieb der Plattform «Justitia.Swiss» während den ersten 8 Jahren (2020-2027) aus. Dabei handelt es sich um rund CHF 8,5 Millionen Projektkosten, CHF 8,5 Millionen Investitionskosten und CHF 33 Millionen für die Einführung, den Betrieb, den Unterhalt und den Support.

  • Ist die Nutzung der Plattform «Justitia.Swiss» kostenpflichtig?

    Für die Verfahrensbeteiligten sind Kosten für die Nutzung der Plattform «Justitia.Swiss» in den Prozesskosten mitenthalten.

  • Werden Urteile auf der Plattform «Justitia.Swiss» publiziert?

    Die Publikation von Urteilen ist nicht eine Aufgabe der Plattform «Justitia.Swiss».

  • Kann das Recht zur Akteneinsicht delegiert werden?

    Ja, die Akteneinsicht kann delegiert werden (Art. 24 E-BEKJ).

  • Werde ich informiert, wenn neue Aktenstücke auf der Plattform verfügbar sind?

    Als Teilnehmerin/Teilnehmer kann ich auf meinem Teilnehmerprofil Benachrichtigungen abonnieren, um über Zustellungen respektive neue einsehbare Aktenstücke informiert zu werden (Art. 23 E-BEKJ).

  • Wie unterschreibe ich meine Eingaben mit Inkrafttreten des BEKJ?

    Das Anbringen einer physischen resp. einer qualifizierten elektronischen Signatur wird nicht mehr erforderlich sein. Mit der digitale Identität wird der Absender authentifiziert (siehe auch Botschaft zum BEKJ zu Art. 22).

  • In welchem Dateiformat können Dokumente über die Plattform transportiert werden?

    Prinzipiell ist keine Einschränkung der Dateiformate vorgesehen. Um jedoch die Sicherheit zu gewährleisten – insbesondere muss sichergestellt werden, dass keine virenbefallenen Dateien weitergeleitet werden – muss die Plattform formatspezifische Prüfungen der Dateien machen. Dies bedingt eine Beschränkung auf gebräuchliche Dateiformate. Die gültigen Formate werden vom Bundesgericht (Art. 38e E-BGG) resp. dem Bundesrat vorgegeben (vgl. bspw. Art. 128e E-ZPO)

  • Welche Daten werden auf der Plattform «Justitia.Swiss» bearbeitet?

    Auf der Plattform «Justitia.Swiss» werden verschiedene Arten von Daten gehalten und auch bearbeitet. Generell können diese Daten wie folgt beschrieben werden:

    • Für jede Teilnehmerin/jeden Teilnehmer verwaltet die Plattform im Profil des Teilnehmenden den Status seiner Registrierung, seine Einstellungen bezüglich Rechtsverkehr und Akteneinsicht sowie die Art und Weise, wie er/sie im Adressverzeichnis der Plattform sichtbar ist.
    • Im elektronischen Rechtsverkehr erzeugt die Plattform Quittungen, welche die Eingabe oder den Erhalt von Rechtsschriften belegen. Diese Quittungen sind während mind. 90 Tagen auf der Plattform für die Berechtigten verfügbar (Art. 22 Abs. 5 E-BEKJ).
    • Bei Eingaben werden Dateien (meist Dokumente) über die Plattform transportiert. Diese Dateien werden auf der Plattform gespeichert, bis diese von der entsprechenden Justizbehörde abgeholt werden. Die Dateien werden auf der Plattform nur verschlüsselt abgelegt.
    • Für die Akteneinsicht und die Zustellung werden Kopien der Aktenstücke über die Plattform versandt. Diese Dateien können max. bis zum Ende des Verfahrens auf der Plattform verbleiben. Die Dateien werden auf der Plattform nur verschlüsselt abgelegt.
    • Die transportierten Dateien werden aus Sicherheitsgründen auf Schadsoftware geprüft.
  • Wird die Plattform «Justitia.Swiss» rund um die Uhr verfügbar sein?

    Die Plattform wird 7x24 zur Verfügung stehen, deshalb können jederzeit Eingaben aufgegeben und Akteinsicht wahrgenommen werden.

  • Wie geht die Einreichung einer Eingabe über die Plattform «Justitia.Swiss» zukünftig?

    Um eine Eingabe einzureichen, müssen sich Verfahrensbeteiligte oder deren Anwältinnen und Anwälte auf der Plattform «Justitia.Swiss» einloggen, die zuständige Justizbehörde wählen, Dokumente und Dateien hochladen und die gesamte Eingabe freigeben. Die Plattform prüft die Eingabe aus technischer Sicht, legt ein elektronisches Siegel auf die Dokumente und informiert die Justizbehörde über das Eintreffen der Eingabe. Gleichzeitig erstellt die Plattform auch eine Eingabequittung zuhanden der Verfahrensbeteiligten.