Häufige Fragen und Antworten

 

In unseren FAQ finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Projekt Justitia 4.0, zur Plattform «Justitia.Swiss» und zu weiteren Themen mit Bezug zur Digitalisierung der Schweizer Justiz. Insbesondere die Antworten zur Plattform «Justitia.Swiss» orientieren sich am Vorentwurf zum Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz, welches in Zukunft die Plattform regeln wird (VE-BEKJ).

Falls Sie in den FAQ keine Antwort auf Ihre Frage finden, bitten wir Sie, uns diese per Kontaktformular direkt zu stellen. Die FAQ werden laufend ergänzt.

 

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  • Wird die JAA die bestehenden Fachapplikationen (Tribuna, Juris, eigene Lösung) ersetzen?

    Nein! Die JAA wird die bestehenden Fachapplikationen und ihre vielfältigen Funktionalitäten nicht ersetzen, sondern ergänzen.

  • Akteneinsicht über die Plattform «Justitia.Swiss», wie geht das?

    Verfahrensbeteiligte können auf der Plattform «Justitia.Swiss» Einsicht in die von der Verfahrensleitung freigegebenen Aktenstücke nehmen. Bei Bedarf lassen sich die einzelnen Dokumente und Dateien herunterladen.

  • Zustellung von Aktenstücken von der Verfahrensleitung an Verfahrensbeteiligte über die Plattform «Justitia.Swiss», wie geht das?

    Über die Plattform «Justitia.Swiss» werden Aktenstücke von der Verfahrensleitung rechtsgültig an die Verfahrensbeteiligten zugestellt. Verfahrensbeteiligte werden via E-Mail oder SMS über die Zustellung von Aktenstücken informiert. Die Plattform registriert die Zeitpunkte der Zustellung und des Erstzugriffs. Die entsprechenden Quittungen können erzeugt, heruntergeladen und veraktet werden.
     

  • Bearbeitung einer Eingabe durch die zuständige Person der Verfahrensleitung, wie geht das?

    Im Dashboard der eJustizakte-Applikation (JAA), erhalten zuständige Personen der Justizbehörde die Meldung, dass eine neue Eingabe zur Bearbeitung eingegangen ist. Über die Arbeitsmappe können sie sämtliche Dokumente und Dateien der Eingabe studieren und bearbeiten. Mit dem PDF-Editor lassen sich Passagen markieren, Kommentare anbringen und persönliche Handnotizen redigieren. Auch einfache interne Dokumente wie Entwürfe von Zwischenverfügungen können in der Arbeitsmappe erarbeitet werden. Schliesslich entscheidet die Verfahrensleitung, welche Dokumente und Dateien einer Eingabe als Aktenstücke in der eAkte zu verakten sind und welche internen Dokumente in PDFs umgewandelt und mit einem elektronischen Siegel versehen werden müssen. Die Zugriffsrechte für die Verfahrensbeteiligten werden für jedes Aktenstück einzeln vergeben.

  • Wie erfolgen der Empfang und die Registrierung von Eingaben durch Justizbehörden?

    Nach der Meldung zu einer neuen Eingabe prüfen Kanzleimitarbeitende der Justizbehörde, ob die eingegangenen Dokumente und Dateien einem bereits bestehenden Fall zugeordnet werden können. Andernfalls wird in der Fachapplikation (Juris/Tribuna/Eigenentwicklung) ein neuer Fall eröffnet. Darin werden beispielsweise die Namen der Verfahrensbeteiligten und der zuständigen Personen bei den Justizbehörden oder Fristen registriert. Nach Abschluss der Registrierung übergeben Kanzleimitarbeitende den Fall elektronisch an die zuständige Person innerhalb der verfahrensleitenden Justizbehörde.

  • Wer finanziert das Projekt?

    Das Projekt wird aktuell zu 50% durch die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) finanziert und zu 50% durch die Gerichte, wobei das Bundesgericht 50% des Gerichtsanteils übernimmt.

  • Wird bei der Entwicklung der Plattform Open Source Software (OSS) eingesetzt?

    Das Projekt Justitia 4.0 verfolgt eine pragmatische «Open Source Software (OSS)»-Strategie. Konkret heisst dies, dass der Einsatz von OSS-Produkten und OSS-Komponenten bevorzugt wird, jedoch nicht zwingend verlangt wird. Werden Komponenten spezifisch für das Projekt entwickelt, so fordert das Projekt die vollen Rechte am Quellcode und der Dokumentation. Ob solche Komponenten einer Open Source-Lizenz unterstellt und publiziert werden, wird fallweise nach Abwägung der Vor- und Nachteile und der Kosten entschieden (gemäss dem Prinzip «public money, public code»). Mehr dazu hier.

  • Wird der Quellcode der Plattform publiziert?

    Ja, das Design und der Source Code der Plattform werden öffentlich zugänglich sein.

  • Kann die Plattform später noch angepasst werden, beispielsweise nach Verabschiedung des neuen Bundesgesetzes über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ)?

    Ja, die Entwicklung der Plattform erfolgt nach den Grundsätzen des agilen Vorgehens. In einem ersten Schritt wird eine adaptierbare Grundversion der Plattform aufgebaut, welche aufgrund der Nutzerfeedbacks aus den Tests oder gemäss den Entscheiden des Parlamentes bezüglich des BEKJ (Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz) angepasst werden kann. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEKJ wird dann eine alle Anforderungen abdeckende Plattform zur Verfügung stehen.

  • Können bereits in der Testphase, d.h. vor Verabschiedung des Bundesgesetzes über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ), rechtsverbindliche Eingaben gemacht werden?

    Ja, gestützt auf die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren, Abschnitt 4a, können vor Inkrafttreten des BEKJ (Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz) Pilotversuche mit kantonalen Justizbehörden durchgeführt werden. Allerdings müssen die rechtsverbindlichen Eingaben noch digital signiert werden, da die bestehenden Prozessordnungen das Unterschrifterfordernis vorsehen. Gemäss dem Vorentwurf werden gleichzeitig mit Inkrafttreten des BEKJ die bestehenden Prozessordnungen angepasst, sodass eine rechtsverbindliche Eingabe über die Plattform «Justitia.Swiss» in Zukunft nicht mehr digital signiert werden muss.

  • Könnten die Justizbehörden auch ohne gesetzliche Grundlage über eine von ihnen entwickelte Plattform kommunizieren?

    Ja, es gäbe aber kein Obligatorium für den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Akteneinsicht über diese Plattform.

  • Wieso wird die Plattform aufgebaut, bevor eine gesetzliche Grundlage besteht?

    Die Entwicklung einer eJustizplattform gehört zur Organisation der Justiz. Diese befindet sich in der Kompetenz der Kantone. Somit dient eine gesetzliche Grundlage auf Stufe Bund einzig für das Erfordernis der Nutzung einer einzigen Plattform und der Einführung des Obligatoriums für die elektronische Kommunikation für die professionellen Rechtsvertreter in Straf- und Zivilverfahren.

    Zudem ist ein solches Vorgehen bei IT-Projekten ablauftechnisch angezeigt. Der Aufbau einer sicheren und hochverfügbaren Kommunikations- und Akteneinsichts-Infrastruktur, welche mit bestehenden Systemen verknüpft werden muss, beansprucht im föderalen Justizsystem mehrere Jahre. Es sind viele Anpassungen sowohl an zentralen wie auch an dezentralen IT-Systemen umzusetzen, die Betriebsorganisationen müssen angepasst, Schnittstellen (APIs) für den Austausch definiert und umgesetzt werden.

  • Wo werden die digitalen Akten archiviert?

    Für die Archivierung der Akten sind die Justizbehörden der Kantone und des Bundes zuständig. Die Plattform dient dem elektronischen Rechtsverkehr (ERV) und der elektronischen Akteneinsicht, nicht jedoch der Langzeitarchivierung von digitalen Akten.

  • Wo werden die Daten gehalten?

    Die Datenhaltung der einsehbaren eJustizakten wird zwingend in der Schweiz sein, wobei diese optional zentral (beim technischen Betreiber der Plattform) oder dezentral (beim technischen Betreiber des Kantons respektive des Gerichts) erfolgen kann.

  • Wie wird die Sicherheit der Plattform gewährleistet?

    Einen sicheren und vertraulichen elektronischen Datenaustausch zu gewährleisten, ist eine prioritäre Anforderung an das Projekt. Die sich auf der Plattform befindenden Daten werden gemäss den gesetzlichen Vorgaben geschützt. Zur Realisierung dieses Schutzes sind organisatorische, applikatorische und technische Massnahmen vorgesehen. Die Anpassung der Sicherheitsmassnahmen an die aktuelle Bedrohungslage ist eine permanente Aufgabe. 

  • Welche Voraussetzung braucht es, um die Plattform zu nutzen?

    Voraussetzung für eine Registrierung von Benutzerinnen und Benutzern ist eine sogenannte digitale Identität, welche ein hohes Sicherheitsniveau ausweist.

    Die genauen Voraussetzungen für den Erhalt der digitalen Identität sind zurzeit in Erarbeitung.

    Neben einem Direktzugriff von Benutzerinnen und Benutzern wird ein Zugriff für qualifizierte Fachapplikationen (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Anwaltskanzleien) über eine gesicherte Schnittstelle (API, «Application Programming Interface») möglich sein.

    Die Nutzungsvoraussetzungen werden auch im Rahmen des Vorentwurfs des BEKJ (Art. 18/19) diskutiert.

  • Wie hoch sind die Kosten für die Plattform?

    Das Projekt Justitia 4.0 geht von Kosten von rund CHF 50 Millionen für die Entwicklung und den Betrieb der Plattform während den ersten 8 Jahren (2020-2027) aus. 

  • Ist die Nutzung der Plattform kostenpflichtig?

    Nein. Gemäss VE-BEKJ wird die Nutzung der Plattform für verfahrensbeteiligte Personen in allfälligen Prozesskosten inbegriffen sein.

    Details sind dem Erläuternden Bericht zu Artikel 31 zu entnehmen.

  • Werden Urteile auf der Plattform publiziert?

    Die Publikation von Urteilen könnte zum Angebot der öffentlich-rechtlichen Körperschaft gehören. Diese wurde in der Vernehmlassung zum neuen Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) verlangt.

  • Kann ich das Recht zur Akteneinsicht an meinen Mitarbeiter delegieren?

    Ja, die Akteneinsicht kann delegiert werden (Art. 24 VE-BEKJ). Vorgesehen ist auch eine verfahrensspezifische Delegation.

  • Werde ich durch die Plattform informiert, wenn neue Aktenstücke verfügbar sind?

    Ja, wenn Sie das möchten. Als Teilnehmer können Sie auf Ihrem Teilnehmerprofil Benachrichtigungen abonnieren, um über Zustellungen resp. neue einsehbare Aktenstücke in «Ihrer» Akte informiert zu werden (Art. 22 VE-BEKJ).

  • Wie unterschreibe ich meine Eingaben?

    Das Anbringen einer physischen resp. einer qualifizierten elektronischen Signatur ist nicht mehr erforderlich. Mit der digitalen Identität wird der Absender authentifiziert (siehe Erläuternder Bericht zu Art. 21).

  • In welchen Dateiformaten können Daten über die Plattform «Justitia.Swiss» zugestellt werden?

    Die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Plattform (BEKJ) werden die zugelassenen Datenformate definieren. Es ist davon auszugehen, dass Eingaben und Zustellungen im PDF-Format übermittelt werden. Prinzipiell ist für Beweismaterial keine Einschränkung der Dateiformate vorgesehen. Um jedoch die Sicherheit zu gewährleisten – insbesondere muss sichergestellt werden, dass keine virenbefallenen Dateien weitergeleitet werden – muss die Plattform formatspezifische Prüfungen der Dateien machen. Dies bedingt eine Beschränkung auf gebräuchliche Dateiformate.

  • Welche Daten werden auf der Plattform bearbeitet?

    Auf der Plattform werden verschiedene Arten von Daten gehalten und auch bearbeitet. Generell können diese Daten wie folgt beschrieben werden:

    • Für jeden Teilnehmer verwaltet die Plattform im Profil des Teilnehmers den Status seiner Registrierung, seine Einstellungen bezüglich Rechtsverkehr und Akteneinsicht, die Art und Weise, wie er/sie im Adressverzeichnis der Plattform sichtbar ist.
    • Im elektronischen Rechtsverkehr erzeugt die Plattform Quittungen, welche die Aufgabe oder den Erhalt von Rechtsschriften belegen. Diese Quittungen sind während der Laufzeit eines Verfahrens auf der Plattform für berechtigte Personen verfügbar.
    • Bei Eingaben werden Dateien (meist Dokumente) über die Plattform transportiert. Diese Dateien werden auf der Plattform gespeichert, bis diese von der entsprechenden Justizbehörde abgeholt werden. Der Inhalt der Dateien wird auf der Plattform verschlüsselt abgelegt, da er nicht verarbeitet werden muss.
    • Für die Akteneinsicht und die Zustellung prüft die Plattform, dass nur berechtigte Personen diese einsehen können. Die Kopien der Aktenstücke können auf der Plattform verschlüsselt gespeichert werden, damit berechtigte Personen zeitlich unabhängig die Akten lesen können.
    • Die Inhalte der Dateien werden auf der Plattform nicht verändert (editiert).
  • Wird die Plattform rund um die Uhr verfügbar sein?

    Ja, die Plattform wird 7×24 Stunden verfügbar sein, deshalb können jederzeit Eingaben aufgegeben und Akteinsicht wahrgenommen werden.

    Art. 25 VE-BEKJ sieht eine Fristverlängerung vor, wenn die Plattform nicht erreichbar ist.

    Um die Nichterreichbarkeit der Plattform glaubhaft zu machen, ist ein erweiterter Servicedesk (Hotline) bis 24 Uhr vorgesehen.

  • Wie geht die Einreichung einer Eingabe über die Plattform «Justitia.Swiss» zukünftig?

    Um eine Eingabe einzureichen, müssen sich Verfahrensbeteiligte oder deren Anwältinnen und Anwälte auf der Plattform «Justitia.Swiss» einloggen, die zuständige Justizbehörde wählen, Dokumente und Dateien hochladen und die gesamte Eingabe freigeben. Die Plattform prüft die Eingabe aus technischer Sicht, legt ein elektronisches Siegel auf die Dokumente und informiert die Justizbehörde über das Eintreffen der Eingabe. Gleichzeitig erstellt die Plattform auch eine Eingabequittung zuhanden der Verfahrensbeteiligten.